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   OLG Karlsruhe, 28.11.1983 - 2 UF 145/83   

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https://dejure.org/1983,12473
OLG Karlsruhe, 28.11.1983 - 2 UF 145/83 (https://dejure.org/1983,12473)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.1983 - 2 UF 145/83 (https://dejure.org/1983,12473)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. November 1983 - 2 UF 145/83 (https://dejure.org/1983,12473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ItalCc Art. 151, Art. 155; ZPO §§ 606b, 620
    Ehetrennungsverfahren nach italienischem Recht; Anerkennungsfähigkeit eines deutschen Ehetrennungsurteils in Italien; internationale Zuständigkeit für einstweilige Anordnung im Trennungsverfahren; einstweilige Anordnung über Belästigungsverbote.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 184
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.1983 - 2 UF 145/83
    b) Daß das Gericht verfahrensrechtlich befugt ist, eine Entscheidung in Form einer einstweiligen Anordnung zu erlassen, folgt aus dem allgemeinen, in dem internationalen Verfahrensrecht vorherrschenden Grundsatz, daß das innerstaatliche Verfahrensrecht Vorrang hat (BGHZ 44, 46; Otto, Ehe- und Familiensachen mit Ausländerbeteiligung und nach ausländischem Recht 3. Aufl.

    Daß hiervon in dem Bereich der Ehesachen eine Ausnahme zu machen sei, weil das innerstaatliche Verfahrensrecht im Einzelfall mit dem anzuwendenden ausländischen materiellen Recht kollidieren kann, und dadurch das Verfahrensziel der Durchsetzung dieses Rechts in Frage gestellt ist (vgl. BGHZ 44, 46; Rahm/Breuer, aaO Rdn. 5, 6), läßt sich in dem vorliegenden Fall, insbesondere mit Blick auf die in einem Eilverfahren lediglich gebotene summarische Überprüfung des ausländischen Rechts, nicht feststellen.

  • OLG Hamm, 04.05.1981 - 27 W 15/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.1983 - 2 UF 145/83
    Für das neue Recht wird dies aber zunehmend mit Grundsätzen des Sachzusammenhangs, der Entscheidungskonzentration und der Prozeßökonomie sowie damit bejaht, daß nach dem Wortlaut des § 620 Nr. 5 ZPO im Gegensatz zu § 627 ZPO das Getrenntleben nicht mehr nur "gestattet«, sondern "geregelt« werden könne (OLG Hamburg FamRZ 1978, 804; OLG Saarbrücken FamRZ 1981, 64; OLG Hamm NJW 1982, 1108; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 41. Aufl.
  • OLG Saarbrücken, 17.01.1980 - 9 WF 3/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.1983 - 2 UF 145/83
    Für das neue Recht wird dies aber zunehmend mit Grundsätzen des Sachzusammenhangs, der Entscheidungskonzentration und der Prozeßökonomie sowie damit bejaht, daß nach dem Wortlaut des § 620 Nr. 5 ZPO im Gegensatz zu § 627 ZPO das Getrenntleben nicht mehr nur "gestattet«, sondern "geregelt« werden könne (OLG Hamburg FamRZ 1978, 804; OLG Saarbrücken FamRZ 1981, 64; OLG Hamm NJW 1982, 1108; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 41. Aufl.
  • OLG Frankfurt, 20.05.2010 - 5 UF 26/10

    Anwendungsbereich des § 1 GewSchG bei Schuldunfähigkeit des Täters

    Teilweise wurde sogar anerkannt, dass das Familiengericht im Rahmen einstweiliger Anordnungen analog §§ 620 Nr. 5 und 7 ZPO im Rahmen einer anhängigen Ehesache derartige Belästigungen, Bedrohungen oder Misshandlungen untersagen kann (etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1982, 1108; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., 2001, § 620 ZPO Rdn. 1 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 16.08.1988 - 1 Ws 210/88

    Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren; Begründung eines Antrages im

    Eine solche Auseinandersetzung wird allerdings von den Oberlandesgerichten für das Klageerzwingungsverfahren fast einhellig gefordert (OLG Koblenz NJW 1977, 1461 [OLG Koblenz 02.06.1977 - 1 Ws 123/77] ; OLG München MDR 1980, 250 [OLG München 13.11.1979 - 2 Ws 706/79] ; OLG Schleswig bei Ernesti/Jürgensen SchlHA 1982, 122 Nr. 60; OLG Hamm OLGSt § 172 StPO S. 75 u. 85; OLG Düsseldorf GA 1982, 376; OLG Stuttgart Justiz 1984, 189; OLG Düsseldorf …
  • OLG Hamm, 13.08.1992 - 15 W 188/92

    Selbständige Anknüpfung der Wirksamkeit einer Scheidung bei ausländischem

    Die fehlende Mitwirkung des Staatsanwaltes im Scheidungsverfahren nach deutschem Prozeßrecht wird auch vom Standpunkt des italienischen Rechts nicht als Verstoß gegen den dortigen ordre public, sondern als eine Frage des Verfahrensrechts behandelt, die ausschließlich der Verfahrensordnung des mit der Sache befaßten Gerichts unterliegt (OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 59; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 184).
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